Die Eichaufsichtsbehörden informieren:

Informationen für Verwender von Messgeräten

zur Anzeigepflicht nach  32 MessEG seit dem 01.01.2015

(Stand: 10.04.2015)

Kurzinfo

Was muss ich als Messgeräteverwender seit dem 01.01.2015 bezüglich der Anzeigepflicht tun?

Sie müssen die Verwendung neuer oder erneuerter Messgeräte innerhalb von 6 Wochen nach Inbetriebnahme Ihrer zuständigen Eichbehörde anzeigen.

Dazu nutzen Sie am besten die zentrale Meldeplattform (www.eichamt.de).

Infoblatt Anzeigepflicht §32 MessEG

Infoblatt Kennzeichnung

Infoblatt Anwendungsbereich-Ausnahmen-MessEG MessEV