Die Eichaufsichtsbehörden informieren:
Informationen für Verwender von Messgeräten
zur Anzeigepflicht nach 32 MessEG seit dem 01.01.2015
(Stand: 10.04.2015)
Kurzinfo
Was muss ich als Messgeräteverwender seit dem 01.01.2015 bezüglich der Anzeigepflicht tun?
Sie müssen die Verwendung neuer oder erneuerter Messgeräte innerhalb von 6 Wochen nach Inbetriebnahme Ihrer zuständigen Eichbehörde anzeigen.
Dazu nutzen Sie am besten die zentrale Meldeplattform (www.eichamt.de).
Infoblatt Anzeigepflicht §32 MessEG
Infoblatt Anwendungsbereich-Ausnahmen-MessEG MessEV